Sehr geehrte Damen und Herren,

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  •  Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtun- gen
  •  Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Ein- richtungen und unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Ei- gentumsverhältnissen
  •  Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  •  Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  •  der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,

    Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrich-

    tungen

  •  Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze

 alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, ein- schließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern;
ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken

und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zei- tungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

2. Verbotenwerden:

  •  Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtun- gen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik- schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  •  Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammen- künfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammen- künfte in Gemeindezentren
  •  Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommu- naler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  •  Alle Ansammlungen im Freien
    (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
  •  Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
    (Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Per-

    sonennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte)

    3. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

  1. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hinge- wiesen.
  2. Die Anordnung ist gemäß §28 Abs.3i.V.m.§16Abs.8IfSG sofort vollziehbar.

Begründung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleich- stellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutz- gesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß- nahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige o- der Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zu- ständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschrän- ken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich- tungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betre- ten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere um- fänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maß- nahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Ge- sundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Nie- dersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unter- brechung der Infektionsketten zu erreichen.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonde- ren Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im In- tensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV- 2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maß- nahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Ge- sundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. So- mit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nati- onaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weni- ger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeig- net und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesund- heitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Be- sucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei ei- ner Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden wer- den kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Weisung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rech- nung zu tragen.

Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbar- keit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine be- sondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veran- staltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verbo- ten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderli- chen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstaltungserbot ausgenommen. Veranstaltungen mit

mehr als 50 Teilnehmenden stellen aufgrund ihrer Größe bereits eine erhebliche Ge- fahr dar, den Virus unkontrolliert zu verbreiten. Sie sind daher verboten.

Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Wi- derspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.