im Zuge der Soforthilferichtlinien vom 01.04.2020 kam wiederholt die Frage auf, inwieweit auch Vereine und Verbände Zuschüsse aus den Soforthilfen von Bund und Land antragsberechtigt seien. Demnach gilt, dass gemeinnützige Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ in den Richtlinien erfasst sind (Ziff. 3 der Richtlinie – Fußnote).

Somit können auch Vereine eine Förderung erhalten, wenn ihnen eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Bislang bestand noch Unklarheit, Inwieweit auch Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, (z. B. Sportvereine, Gesangsvereine) ggf. förderfähig sind, wenn bspw. das Restaurant des Vereinsheims in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten ist.

Auf Nachfrage beim MW kann für Vereine und gemeinnützige Unternehmen folgender Orientierungsrahmen angenommen werden:

1. Wirtschaftliche Vereine, also Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog., § 22 BGB), können einen Antrag stellen.

2. Für Idealvereine, also Vereine, die nicht (primär) wirtschaftliche Ziele verfolgen, (z. B. Sportvereine, Gesangsvereine) gilt, dass der Liquiditätsengpass in dem wirtschaftlichen Nebenbereich (der dem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist) entstanden sein muss. Beispielsweise kann ein Sportverein einen Antrag stellen, wenn das Restaurant des Vereinsheims in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten ist.

Dies gilt im Grunde auch für gemeinnützige Idealvereine:

Um hier einen Antrag auf Soforthilfe stellen zu können, muss der Liquiditätsengpass in dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entstanden sein. Engpässe im Bereich des sog. Zweckbetriebes (also die Tätigkeit zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke, vgl. § 65 AO) sind unbeachtlich. Liquiditätsengpässe eines gemeinnützigen Sportvereins resultierend etwa aus den Kosten für Programmhefte und die Platzmiete können nicht geltend gemacht werden, da sie einen Zweckbetrieb darstellen. Relevant sind allerdings die Verbindlichkeiten des Vereinsrestaurants, da dieses dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.

Soweit Zweckbetriebe wirtschaftlich am Markt agieren, werden diese aus Sicht des MW durchaus für förderfähig gehalten.